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Gesetzliche Regelungen

Mutterschutz, Elterngeld & Co. – Erste Orientierung für Studierende mit Kind

Ein Studium mit Kind stellt besondere Anforderungen – vor allem rund um Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Baby. Damit Sie sich besser orientieren können, finden Sie hier einen Überblick über zentrale gesetzliche Regelungen und Unterstützungsangebote (Stand: 2025).

Mutterschutz im Studium

Das Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter auch während des Studiums. Grundlage an der Hochschule hierfür sind die Sonderregelungen in der Studien- und Prüfungsordnung.  Die gesetzlichen Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor und enden acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen danach). Hier gilt es jedoch zu beachten, dass dieses Gesetz nicht für Studentinnen gilt, welche eine Beschäftigung im Rahmen des vorgeschriebenen Pflichtpraktika ableisten. 

Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

Krankenkassenleistungen während Schwangerschaft und Geburt

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld – bis zu 13 € pro Kalendertag. Der Antrag kann ab der 33. Schwangerschaftswoche gestellt werden.

Unabhängig von Ihrer Erwerbstätigkeit haben Sie Anspruch auf:

  • Vorsorgeuntersuchungen

  • Betreuung durch Ärzt*innen und Hebammen

  • Arznei- und Heilmittel

  • stationäre Entbindung

  • häusliche Pflege bei Bedarf

  • Haushaltshilfe bei medizinischer Notwendigkeit

Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Elterngeld und Elternzeit

Das Elterngeld soll den Einkommensausfall nach der Geburt teilweise ausgleichen. Es beträgt je nach Einkommen zwischen 300 € und 1.800 € pro Monat und kann für bis zu 14 Monate bezogen werden, wenn beide Eltern mitmachen. Auch Studierende ohne Erwerbstätigkeit können Elterngeld in Mindesthöhe erhalten. Die Höchstgrenze für das Elterngeld liegt ab 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 200.000 € für Paare.

Die Elternzeit (bei abhängiger Beschäftigung) ermöglicht es, beruflich auszusetzen oder in Teilzeit zu arbeiten, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren – bis zum 3. Geburtstag des Kindes.

Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld 

Kindergeld und Kinderzuschlag

Seit 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 292 € pro Monat und Kind. Es wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Studium oder Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit geringem Einkommen. Er beträgt ebenfalls bis zu 292 € monatlich pro Kind und kann ergänzend zum Kindergeld beantragt werden.

Zusätzlich gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe, u. a.:

  • Klassenfahrten und Ausflüge

  • Schulmaterial (156 € pro Jahr)

  • Schülerbeförderung

  • Lernförderung

  • Mittagsverpflegung

  • 15 € monatlich für Vereins-, Musik- oder Sportangebote

Anträge für Kindergeld und Kinderzuschlag stellt man bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.